Grenzen genau festgelegt
Wer mit 0,5 Promille Alkoholkonzentration im Blut bei einer Verkehrskontrolle erwischt wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit und erhält neben einem Bußgeld auch ein Fahrverbot. Ab 1,1 Promille beginnt die absolute Fahruntüchtigkeit, und es liegt zugleich eine Straftat vor. Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr wird der Führerschein entzogen. Derselbe Tatbestand kann schon bei 0,3 Promille gelten, wenn der Fahrer der Polizei durch unsichere Fahrweise wie Schlangenlinien auffällt oder einen alkoholbedingten Unfall verursacht. „Außerdem können wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz Leistungsverluste bei der Kasko- sowie Regressforderungen bei der Haftpflichtversicherung drohen“, sagt der TÜV Rheinland-Experte. Ab 1,6 Promille ordnet schließlich die Führerscheinstelle die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) an, bevor sie die Fahrerlaubnis neu erteilt.
Fußgänger können in der Ausnüchterungszelle landen
Auch Radfahrer sollten sich nach verstärktem Alkoholkonsum zu ihrer eigenen Sicherheit nicht in den Sattel schwingen. Spätestens ab 1,6 Promille gelten sie vor dem Gesetzgeber ebenfalls als fahruntauglich. Besitzen sie einen Führerschein, müssen auch sie den „Lappen“ abgeben. „Für Fußgänger gibt es zwar keine Promillegrenze, doch wer alkoholisiert den Straßenverkehr durch unkontrolliertes Verhalten gefährdet und dabei den Ordnungshütern auffällt, muss damit rechnen, in der Ausnüchterungszelle zu landen“, unterstreicht TÜV Rheinland-Experte Sander.