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Kosteneinsparung durch EEG-Novelle: TÜV Rheinland gibt Tipps

Energiemanagementsysteme als Voraussetzung für Reduzierung der EEG-Umlage / Welche Systeme sind für welche Unternehmen relevant? / Vorgehensweise für KMUs und große Unternehmen

(PresseBox) (Köln, )
Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) ist am 01.08.2014 novelliert in Kraft getreten. Die darin geänderte Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen nach §64 schafft für Unternehmen mit hohen Energieaufwänden finanzielle Erleichterung. Ab sofort haben auch Unternehmen mit einem geringeren Stromverbrauch zwischen einem und zehn Gigawatt/Jahr die Chance auf Kostenerleichterung, aber nun auch die Pflicht, ein Energiemanagementsystem einzuführen. Die Frist für die Antragstellung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde für alle Unternehmen in 2014 einmalig vom 30. Juni auf den 30. September verlängert. Laut einer Übergangsregelung in §103 des Gesetzes können Unternehmen, die erst jetzt unter die Pflicht zur Zertifizierung eines Energiemanagementsystems fallen, sich zudem in 2014 noch von der Zertifizierung „befreien“ lassen.

Stromverbrauch und Stromkosten wichtige Kriterien
Was heißt das konkret für die Unternehmen, was können Sie in der noch verbleibenden Zeit tun? Zwei wesentliche Kriterien sind für diese Unternehmen zunächst maßgebend: Sie müssen mindestens 1 Gigawatt Strom/Jahr an einer Abnahmestelle verbrauchen. Ihre Stromkosten müssen mindestens 16% der Bruttowertschöpfung ausmachen. Maßgeblich für die Höhe des Mindest-%-Anteils der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung ist jetzt auch die Einstufung des Unternehmens nach einer Tabelle in Anlage 4 des EEG.
„Der Staat gewährt eine Reduzierung der Stromkosten nur dann, wenn Unternehmen Managementsysteme einführen, die ihre Energieeffizienz langfristig verbessern“, erklärt Innocenzo Caria, Energieexperte bei TÜV Rheinland. Für Unternehmen mit dem Verbrauch von 1-5 Gigawatt/Jahr bedeutet dieses: Sie erhalten die Umlagerückerstattung, wenn sie ein alternatives Energiemanagementsystem (EnMs) nach §3 SpaEfV nachweisen können.

Für jene Unternehmen, die jetzt ein EnMS nachweisen müssen, aber noch in der Umsetzung sind, reicht der BAFA bis zum 30.09. eine Bescheinigung, dass das betroffene Unternehmen die System-Einführung noch nicht abschließen konnte. Diese Bescheinigungen stellen Prüforganisationen – wie TÜV Rheinland – aus, nachdem sie sich ein Bild von dem System-Status gemacht haben.

Höhere Ansprüche ab 5 Gigawatt Stromverbrauch pro Jahr
Für Unternehmen ab 5-10 Gigawatt/Jahr ist die Einführung und Zertifizierung eines Managementsystems nach ISO 50001 oder EMAS Bedingung. Auch für diese Antragsteller gilt, dass es ausreicht, wenn sie bis zum 30.09.2014 eine Bestätigung von einer Prüforganisation vorlegen, dass ein entsprechendes System in der Implementierungsphase ist, aber diese noch nicht beendet werden konnte. Ab 2015 gilt dann für alle Unternehmen, dass sie bis zum 30.06. Zertifikate bzw. Testate bei der BAFA vorlegen, die bestätigen, dass ein wirksames Energiemanagementsystem gemäß ISO 50001 oder EMAS oder ein Alternativsystem nach §3 SpaEfV installiert ist.

„Als ersten Step sollten sich Unternehmen erkundigen, welches Energiemanagementsystem in dem Unternehmen eingeführt werden muss. Hier helfen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater weiter“, erklärt Innocenzo Caria. Danach sollten sich die Unternehmen rasch mit einer Prüforganisation – wie zum Beispiel TÜV Rheinland – in Verbindung setzen, um den Status der Einführung des EnMS zu klären und die oben genannte Bescheinigung für den Antrag beim BAFA bis 30.09.2014 einzuholen.

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