Bundesgerichtshof definiert Nässe
Eine genaue Definition liefert die Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Nässe im Gegensatz zur Feuchtigkeit die Fahrbahn insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein muss. Das heißt: Vereinzelte Wasserlachen und Regen allein reichen nicht aus, damit das Zusatzzeichen „Bei Nässe“ in Kraft tritt. Gerade hohe Temperaturen und heiße Teerdecken lassen die Wassertropfen schnell verdampfen, so dass sich kein durchgängiger Film bildet. „Steht jedoch das Wasser auf der kompletten Fahrbahn, gilt das Tempolimit bei Nässe wie jedes andere auch“, betont der TÜV Rheinland-Fachmann.
Kaskoversicherung kann Leistung verweigern
Stellen Gutachter beispielsweise nach einem Crash eine Missachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung bei Nässe fest, droht dem Verursacher ein Verwarn- oder Bußgeld. „Bei grober Fahrlässigkeit beziehungsweise Vorsatz – etwa einer erheblichen Überschreitung des Tempolimits – kann die Kaskoversicherung sogar ihre Leistung verweigern und die Haftpflicht den Unfallverursacher möglicherweise in Regress nehmen“, erklärt TÜV Rheinland-Experte Sander.