Im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung ist der Arbeitgeber verpflichtet, mögliche Gefährdungen an den Arbeitsplätzen in seinem Unternehmen zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen vorzuschreiben sowie umzusetzen. Ist das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung notwendig, weil technische und organisatorische Maßnahmen alleine nicht ausreichen, muss diese genau definiert sein: Bei Chemikalienhandschuhen ist beispielsweise anzugeben, welches Handschuhmaterial erforderlich ist, wie lang die Kontaktdauer mit der Chemikalie ist und welcher mechanischen Beanspruchung der Handschuh standhalten muss. Die entsprechende Schutzausrüstung muss für jeden betroffenen Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gestellt werden.
Verzicht auf persönliche Schutzausrüstung ist Ordnungswidrigkeit
Arbeitnehmer sind zum Tragen der persönlichen Schutzausrüstung verpflichtet. Damit ein optimaler Schutz gewährleistet ist, müssen Arbeitnehmer sie vor Arbeitsbeginn überprüfen und Beschädigungen umgehend melden. Denn nur mit funktionsfähiger persönlicher Schutzausrüstung dürfen die entsprechenden Tätigkeiten ausgeführt werden. Wer bewusst auf das Bereitstellen oder Tragen verzichtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die zu einem Bußgeld und bei einem Unfall auch zu Versicherungsproblemen führen kann. „Zwar wird die Gefahr am Arbeitsplatz noch viel zu oft unterschätzt, insgesamt lässt sich jedoch ein positiver Trend beobachten: Die Tragequote von persönlicher Schutzausrüstung ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen“, resümiert Lüth. Werden Beschäftigte ausreichend informiert, warum das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung erforderlich ist, steigt die Akzeptanz dieser Maßnahme. Wichtig ist dabei auch, dass die Kleidung einen guten Tragekomfort besitzt und bei der Arbeit nicht behindert.
Persönliche Schutzausrüstung muss geprüft sein
Persönliche Schutzausrüstung darf nur mit CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden. Welche Prüfung erforderlich ist, hängt von der Kategorie ab: Kategorie I schützt vor geringfügigen Risiken. Darunter fallen zum Beispiel Gartenhandschuhe oder Sonnenbrillen. Kategorie III soll gegen tödliche, ernste oder irreversible Gefahren schützen und umfasst unter anderem Atemschutzgeräte und Chemikalienschutzhandschuhe. Neben der CE-Kennzeichnung ist eine Baumusterprüfung und überwachte Qualitätssicherung – also eine regelmäßige Prüfung des Endproduktes oder Überwachung des QM Systems beim Hersteller – vorgeschrieben. Zur Kategorie II zählt alles, was nicht durch die beiden anderen Kategorien erfasst wird, beispielsweise Industrieschutzhelme. Neben der CE-Kennzeichnung erfolgt hier eine Baumusterprüfung. TÜV Rheinland unterstützt und berät Hersteller zu den entsprechenden Verfahren und führt die Prüfung von Schutzausrüstung durch.
Weitere Informationen bei TÜV Rheinland www.tuv.com/arbeitssicherheit im Internet.