Ohne GBU dürfen weder Maschinen noch Anlagen oder Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Trägt ein Arbeitsmittel die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung, reicht das als Sicherheitsnachweis allein nicht aus. Die Verantwortung für die Erstellung der GBU durch eine fachkundige Person liegt beim Arbeitgeber. Ist die notwendige Expertise im Unternehmen nicht vorhanden, muss eine fachkundige Person beauftragt werden, beispielsweise TÜV Rheinland. Hier unterstützen Sicherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner das Unternehmen bei der Umsetzung der BetrSichV und der Erstellung der GBU.
Nach der BetrSichV stellt es bereits eine Ordnungswidrigkeit dar, die auftretenden Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt zu haben. Kommt es dadurch zu einem Unfall, kann dieses für einen Arbeitgeber strafrechtliche und haftungsrelevante Konsequenzen haben.
Neue Aspekte für die Erstellung der GBUDie neue BetrSichV legt wesentlich detaillierter als früher fest, was in der GBU enthalten sein muss. So sind beispielsweise Prüfintervalle für alle Arbeitsmittel anzugeben. Außer bei überwachungsbedürftigen Anlagen können diese Prüftermine individuell festgelegt werden. Sie richten sich unter anderem nach den Vorgaben des Herstellers und der Verwendung des Arbeitsmittels. Bei einem selten eingesetzten Arbeitsmittel kann das Prüfintervall unter Umständen länger sein als bei einem häufig verwendeten Gerät oder einer Maschine, die Witterungseinflüssen ausgesetzt ist. Diese Prüfintervalle sind nicht mit Wartungsterminen gleichzusetzen: Wartungsarbeiten sorgen dafür, dass ein Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher benutzt werden kann. Entsprechend sieht die neue BetrSichV vor, dass auch Inhalt und Zeiträume für die Wartung von Arbeitsmitteln festgelegt werden.
Weitere Neuerung: Bei der Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln müssen nun auch Aspekte der Ergonomie einfließen. Zudem gilt es zu bewerten, ob die Arbeitsmittel alters- und alternsgerecht sind oder ob sie Auslöser für psychische Belastung sein könnten.
Optimale Vorbereitung erleichtert die Erstellung der GBU
Bevor ein neues, bisher noch nicht eingesetztes und beurteiltes Arbeitsmittel bereitgestellt und verwendet werden darf, muss eine GBU erstellt werden. Das bedeutet, dass mögliche Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Das Ergebnis dieser GBU muss vor dem ersten Einsatz des Arbeitsmittels dokumentiert werden. „Um Folgekosten für zusätzliche Schutzmaßnahmen zu vermeiden, sollte mit der GBU bereits im Auswahlprozess und vor der Beschaffung eines Arbeitsmittels begonnen werden“ rät Lüth.
Unternehmen können die Erstellung oder Überprüfung der GBU vorbereiten, indem sie eine ständig aktuelle Inventarliste führen. Optimal ist ein sogenanntes Arbeitsmittelverzeichnis, das alle Arbeitsmittel im Unternehmen erfasst und dokumentiert, ob eine GBU vorliegt. „Anhand des Verzeichnisses können wir herausfinden, welche Aktualisierungen notwendig sind. Die Prüfung und das Ergebnis werden dann dokumentiert. Diese Vorgehensweise stellt einen modernen Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten im Unternehmen sicher und verringert das Risiko von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen. Für den Arbeitgeber erhöht es die Rechtssicherheit“, erläutert Lüth.
Weitere Informationen unter www.tuv.com/betrsichv im Internet.