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TÜV Rheinland: Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität prüfen

Neue Betriebssicherheitsverordnung wertet seit Juni 2015 Gefährdungsbeurteilung auf / Gebrauchstauglichkeit umfasst auch Ergonomie, alternsgerechte Gestaltung und psychische Belastungen

(PresseBox) (Köln, )
Seit 1. Juni ist die novellierte Fassung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft. Zentrales Element der neuen „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln“ ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU). Sie legt die Maßnahmen fest, mit denen die in der BetrSichV genannten Schutzziele erreicht werden sollen. Ziel ist es, den Arbeits- und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu verbessern. Werner Lüth, Fachgebietsleiter Arbeitssicherheit bei TÜV Rheinland: „Die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung fordert eine regelmäßige Überprüfung der GBU auf Aktualität. Dabei muss unter anderem der geltende Stand der Technik berücksichtigt werden. Wir empfehlen Unternehmen, bestehende GBUs zu prüfen, ob sie die neuen Vorgaben erfüllen. Außerdem sollten die getroffenen Schutzmaßnahmen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Auch wenn keine Veränderungen in der GBU und den abgeleiteten Schutzmaßnahmen notwendig sind, muss dies mit Angabe des Prüftermins dokumentiert werden.“

Ohne GBU dürfen weder Maschinen noch Anlagen oder Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden. Trägt ein Arbeitsmittel die vorgeschriebene CE-Kennzeichnung, reicht das als Sicherheitsnachweis allein nicht aus. Die Verantwortung für die Erstellung der GBU durch eine fachkundige Person liegt beim Arbeitgeber. Ist die notwendige Expertise im Unternehmen nicht vorhanden, muss eine fachkundige Person beauftragt werden, beispielsweise TÜV Rheinland. Hier unterstützen Sicherheitsingenieure, Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner das Unternehmen bei der Umsetzung der BetrSichV und der Erstellung der GBU.

Nach der BetrSichV stellt es bereits eine Ordnungswidrigkeit dar, die auftretenden Gefährdungen nicht oder nicht richtig beurteilt zu haben. Kommt es dadurch zu einem Unfall, kann dieses für einen Arbeitgeber strafrechtliche und haftungsrelevante Konsequenzen haben.

Neue Aspekte für die Erstellung der GBUDie neue BetrSichV legt wesentlich detaillierter als früher fest, was in der GBU enthalten sein muss. So sind beispielsweise Prüfintervalle für alle Arbeitsmittel anzugeben. Außer bei überwachungsbedürftigen Anlagen können diese Prüftermine individuell festgelegt werden. Sie richten sich unter anderem nach den Vorgaben des Herstellers und der Verwendung des Arbeitsmittels. Bei einem selten eingesetzten Arbeitsmittel kann das Prüfintervall unter Umständen länger sein als bei einem häufig verwendeten Gerät oder einer Maschine, die Witterungseinflüssen ausgesetzt ist. Diese Prüfintervalle sind nicht mit Wartungsterminen gleichzusetzen: Wartungsarbeiten sorgen dafür, dass ein Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher benutzt werden kann. Entsprechend sieht die neue BetrSichV vor, dass auch Inhalt und Zeiträume für die Wartung von Arbeitsmitteln festgelegt werden.

Weitere Neuerung: Bei der Beurteilung der Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln müssen nun auch Aspekte der Ergonomie einfließen. Zudem gilt es zu bewerten, ob die Arbeitsmittel alters- und alternsgerecht sind oder ob sie Auslöser für psychische Belastung sein könnten.

Optimale Vorbereitung erleichtert die Erstellung der GBU
Bevor ein neues, bisher noch nicht eingesetztes und beurteiltes Arbeitsmittel bereitgestellt und verwendet werden darf, muss eine GBU erstellt werden. Das bedeutet, dass mögliche Sicherheits- und Gesundheitsrisiken ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen. Das Ergebnis dieser GBU muss vor dem ersten Einsatz des Arbeitsmittels dokumentiert werden. „Um Folgekosten für zusätzliche Schutzmaßnahmen zu vermeiden, sollte mit der GBU bereits im Auswahlprozess und vor der Beschaffung eines Arbeitsmittels begonnen werden“ rät Lüth.

Unternehmen können die Erstellung oder Überprüfung der GBU vorbereiten, indem sie eine ständig aktuelle Inventarliste führen. Optimal ist ein sogenanntes Arbeitsmittelverzeichnis, das alle Arbeitsmittel im Unternehmen erfasst und dokumentiert, ob eine GBU vorliegt. „Anhand des Verzeichnisses können wir herausfinden, welche Aktualisierungen notwendig sind. Die Prüfung und das Ergebnis werden dann dokumentiert. Diese Vorgehensweise stellt einen modernen Arbeits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten im Unternehmen sicher und verringert das Risiko von Arbeitsunfällen oder arbeitsbedingten Erkrankungen. Für den Arbeitgeber erhöht es die Rechtssicherheit“, erläutert Lüth.

Weitere Informationen unter www.tuv.com/betrsichv im Internet.

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TÜV Rheinland ist ein weltweit führender unabhängiger Prüfdienstleister mit über 140 Jahren Tradition. Im Konzern arbeiten 19.300 Menschen in 69 Ländern weltweit. Sie erwirtschaften einen Jahresumsatz von über 1,7 Milliarden Euro. Die unabhängigen Fachleute stehen für Qualität und Sicherheit von Mensch, Technik und Umwelt in fast allen Lebensbereichen. TÜV Rheinland prüft technische Anlagen, Produkte und Dienstleistungen, begleitet Projekte und Prozesse für Unternehmen. Die Experten trainieren Menschen in zahlreichen Berufen und Branchen. Dazu verfügt TÜV Rheinland über ein globales Netz anerkannter Labore, Prüf- und Ausbildungszentren. Seit 2006 ist TÜV Rheinland Mitglied im Global Compact der Vereinten Nationen für mehr Nachhaltigkeit und gegen Korruption. www.tuv.com im Internet.

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