Arbeitsmedizinische Vorsorge für gutes Sehen
Ganz wichtig: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern die arbeitsmedizinische Vorsorge an Bildschirmgeräten durch den Betriebsarzt anzubieten. Die Kosten für diese Untersuchung trägt der Arbeitgeber. Im Mittelpunkt dieser für Arbeitnehmer freiwilligen Vorsorgemaßnahme steht neben der Erfassung der aktuellen Beschwerden eine Untersuchung der Sehschärfe in der Nähe und Ferne. Bei der arbeitsplatzbezogenen Untersuchung wird das Sehvermögen bei der typischen Entfernung zwischen Auge und Monitor von 55 bis 70 Zentimetern besonders berücksichtigt.
Eine Beurteilung des räumlichen Sehens und – falls für die berufliche Tätigkeit wichtig – des Farbsehens vervollständigen die Vorsorgemaßnahme. Wird festgestellt, dass für die Arbeit an Bildschirmgeräten spezielle Sehhilfen – sogenannte Bildschirmarbeitsplatzbrillen – benötigt werden, beteiligt sich der Arbeitgeber an den Kosten. Ziel der Vorsorgemaßnahme ist es, gesundheitlichen Schäden beim Beschäftigten vorzubeugen. Daher erfolgt ergänzend zur Untersuchung der Augen eine Beratung zur Ergonomie am Arbeitsplatz. Denn falsch eingestellte Monitore oder eine ungünstige Ausleuchtung des Arbeitsplatzes belasten nicht nur die Augen. Sie tragen auch zu Verspannungen im Schulter- und Nackenbereich bei.
Ausstattung von Bildschirmarbeitsplätzen gemäß der Arbeitsaufgabe
Die Arbeiten am Bildschirm sind vielfältig, sie reichen von Textverarbeitung über die Erstellung aufwändiger Statistiken bis hin zu umfangreichen Programmcodes und detailgenauer Bildbearbeitung. Daher muss die Ausstattung des Arbeitsplatzes an die Tätigkeit angepasst sein. „Monitore sollten für Büroanwendungen mit grafischer Benutzeroberfläche mindestens 17 Zoll groß, in Höhe und Neigung verstellbar sowie drehbar sein“, erläutert Schramm. Ein scharfes Schriftbild und eine flimmerfreie Darstellung unterstützen ein entspanntes Sehen ebenso wie ein ausreichender Schutz vor Blendungen und Reflexionen.
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten schreibt unter anderem vor, dass Tastatur und Arbeitsfläche reflexionsfrei sein müssen. Die Beleuchtung am Arbeitsplatz darf nicht blenden und muss der Sehaufgabe und dem Sehvermögen der Benutzer angepasst sein. Große Monitore, in Größe und Kontrast einstellbare Bildschirmdarstellungen und spezielle Lesegeräte ermöglichen es auch Arbeitnehmern mit eingeschränkter Sehfähigkeit häufig eine Bürotätigkeit auszuüben.
Weitere Informationen bei TÜV Rheinland auf www.tuv.com/arbeitsmedizin im Internet.