0,0 Promille: Wer unter 21 Jahre alt ist oder sich als Fahranfänger noch in der zweijährigen Probezeit befindet, sollte Alkohol vor dem Fahren komplett vermeiden. Schon kleine Mengen reichen bei Kontrollen für eine Geldbuße zwischen 125 und 1.000 Euro. Dazu kommen zwei Punkte auf das Flensburger Konto. Das wiederum heißt: Es muss an einem besonderen Aufbauseminar teilgenommen werden. Außerdem verlängert sich die Probezeit um zwei weitere Jahre.
0,3 Promille: Bereits dieser Promillewert kann bei Ausfallerscheinungen zu Strafen führen. Wer alkoholbedingt auffällt - z.B. durch unsichere Fahrweise wie Schlangenlinien - dem drohen Geld- und sogar Haftstrafen bis zu einem Jahr. Im Verkehrszentralregister werden sieben Punkte eingetragen.
0,5 Promille: Seit April 2001 gilt diese Promillegrenze. Wer sie überschreitet - ob mit oder ohne Ausfallerscheinungen - begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §24a des StVG. Das bedeutet eine Geldbuße von bis zu 1.500 Euro, ein Fahrverbot von einem bis drei Monate und vier Punkte in Flensburg.
1,1 Promille: Ab diesem Grenzwert ist das Führen eines Fahrzeuges eine Straftat nach § 316 des Strafgesetzbuches. Die "absolute Fahruntüchtigkeit" wird mit einer Geldstrafe oder sogar einer Haftstrafe geahndet. Der Führerschein ist meist für mindestens sechs Monate weg und in Flensburg werden sieben Punkte notiert.
1,6 Promille: Dieser Alkoholwert ist von Gelegenheitstrinkern nicht erreichbar - sie würden vorher umfallen. Experten gehen daher von einer Alkoholgewöhnung aus. Aus diesem Grund wird ab dieser Grenze eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) verlangt, wenn die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt wird.
Drogen: Anders als bei Alkohol gibt es bei Drogenkonsum keine Grenzwerte, weil zu viele Faktoren den Wirkungsgrad und Wirkungszeitraum beeinflussen. Vielmehr gilt die Null-Toleranz-Grenze: Wer unter Drogeneinfluss fährt, begeht in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit und muss mit weiteren Konsequenzen, zum Beispiel einer MPU, rechnen.