Mit der neuen Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU wurde die Zulassung von Aufzugsanlagen im europäischen Binnenmarkt neu geregelt. Die Übergangsfrist endet am 19. April 2016. Danach erlöschen alle Marktzulassungen auf Basis der Vorgängerrichtlinie 95/16/EG. Im Zuge der Harmonisierung wurden in der neuen Richtlinie die Pflichten der Wirtschaftsakteure - Montagebetriebe, Hersteller, Importeure und Händler präzisiert und zum Teil auch neu definiert. So müssen beispielsweise der Montagebetrieb bzw. Hersteller der Aufzugsanlage sowie der Hersteller von Sicherheitsbauteilen durch entsprechende Produktkennzeichnungen zurückzuverfolgen sein, die technische Dokumentation muss in einer leicht verständlichen Sprache vorliegen und die beteiligten Wirtschaftsakteure müssen alle technischen Dokumentationen für die gesamte Lieferkette für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren vorhalten.
Vorträge: Über den Einfluss der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU auf das Inverkehrbringen von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen informiert Werner Rau von TÜV SÜD Industrie Service am 14. Oktober 2015 im VFA-Forum der interlift in Halle 2. In einem weiteren Vortrag im VFA-Forum befasst sich Werner Rau am 16. Oktober 2015 um 10:30 Uhr mit der Änderung des Sicherheitsniveaus von Aufzugsanlagen durch die überarbeiteten Normen DIN EN 81-20 Anforderungen und DIN EN 81/50 (Prüf- und Berechnungsvorschriften).
Modernisierung von Aufzugsanlagen
Die Anforderungen an Aufzüge werden immer vielfältiger und komplexer. Zudem sehen sich sowohl Eigentümer und Betreiber, als auch Architekten mit einer zunehmenden Zahl von Richtlinien, Verordnungen und Normen konfrontiert. Das führt dazu, dass bei der Modernisierung von Aufzugsanlagen vielfältige Anforderungen an die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Energieeffizienz einzuhalten sind. Mit einem umfassenden Leistungsspektrum unterstützen die Aufzugsexperten von TÜV SÜD Industrie Service alle Modernisierungsvorhaben in diesem Bereich - von der Einzelanlage bis zum Bürokomplex oder zur Sonderanlage. Die modular aufgebauten Leistungen umfassen die Zustandsbegutachtung/-beurteilung, die Projektstrukturierung, die Erstellung der technischen Ausschreibungsgrundlagen, die technische Angebotsprüfung, die technische Unterstützung und die Baubegleitung bis zur Dokumentation des finalen Anlagenzustandes.
Novellierte Betriebssicherheitsverordnung - einfachere Archivierung von Prüfbescheinigungen
Ein weiteres Thema von TÜV SÜD auf der interlift 2015 ist die novellierte Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die am 1. Juni 2015 in Kraft getreten ist und zahlreiche Neuerungen für den Betrieb von so genannten überwachungsbedürftigen Aufzugsanlagen enthält. So müssen diese Anlagen spätestens alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Hauptprüfung durch eine Zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) unterzogen werden. In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen - also spätestens nach einem Jahr - muss eine Zwischenprüfung durch eine ZÜS stattfinden. Die Verordnung regelt auch, dass jede Anlage in Zukunft einen Notfallplan benötigt und dass spätestens Ende 2020 alle Personenaufzüge über ein Zweiwegekommunikationssystem verfügen müssen. Eine Erleichterung bringt die novellierte BetrSichV für das Archivieren der Prüfbescheinigungen, die nicht mehr in Papierform aufbewahrt werden müssen. Es genügt, wenn die Bescheinigungen elektronisch vorliegen und beispielsweise im netDocX-System von TÜV SÜD archiviert werden.