DIN 14676 definiert Wohnraum und grenzt Rauchwarnmelder gegen Brandmeldeanlagen ab
Neben Wohnhäusern und Wohnungen gilt die DIN 14676 auch für Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. Dazu gehören beispielsweise Hotels und Pensionen mit weniger als 12 Betten, Container, Freizeitunterkünfte usw., sofern dafür bauaufsichtlich keine anderen brandschutztechnischen Anforderungen gestellt werden.
Im, der Norm beigefügten, Merkblatt 33003 wird genau zwischen Rauchwarnmeldern und Brandmeldeanlagen differenziert. "Die Abgrenzung von Rauchmeldern und Brandmeldeanlagen führt speziell bei kleineren Wohnobjekten häufig zu Diskussionen, vor allem, wenn die Anforderungen in Konzepten oder Genehmigungen fehlen oder unzureichend formuliert sind", weiß Jörg Müller von der UDS Beratung. Anwender erhalten durch die Norm konkrete Hinweise für Konzeption und Planung von Maßnahmen zum Brandschutz.
Laut DIN 14676 können Rauchwarnmelder einzeln betrieben oder je nach technischer Voraussetzung miteinander vernetzt werden. Sie dürfen keine Alarme an die Feuerwehr weiterleiten und ersetzen keine in Sonderbauvorschriften oder Baugenehmigungsverfahren geforderte Brandmelde- oder Alarmierungsanlage.
Für die bessere Anwendbarkeit ist die ehemalige DIN 14676:2012-09 in zwei Teile unterteilt worden: Teil 1 regelt Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchmeldern; Teil 2 definiert die Kompetenzen des Dienstleistungserbringers. Hinzu kommen diverse Aktualisierungen und notwendige Änderungen.
Weiterführende Informationen zur neuen DIN 14676 und Schulungen von UDS unter
https://www.uds-beratung.de/terminuebersicht-uds-schulungsprogramm/