Optimale Sicherheit durch BMA und direkter Aufschaltung zur Feuerwehr
Achtung Elektrikerbetriebe, Fachplaner, Ingenieurbüros, Planungsbüros Planer, Monteure, Prüfsachverständige und Inspekteure. Seit dem 01.11.2003 ist es zwingend notwendig, dass BMA mit Aufschaltung zur Feuerwehr von zertifizierten Fachfirmen geplant, projektiert, montiert, abgenommen und instandgehalten werden. Die Forderung die DIN 14675 einzuhalten ist zur Pflicht geworden. Die Brandmeldeanlage wird bei der regionalen Feuerwehr aufgeschaltet, deshalb ist es zwingend notwendig, dass unterschiedliche Kontrollschritte durchgeführt werden, sodass die Feuerwehr im Ernstfall komplikationslos durch die Brandmeldezentrale (BMZ) automatisch alarmiert wird. Die Einsatzkräfte erfahren frühzeitig von dem Brand, können schneller handeln, den Brandherd ausfindig machen und Personen aus der Gefahrenzone retten. Aus diesen Gründen sollte die reibungslose Funktionsfähigkeit der Brandmeldeanlage stets im Vordergrund stehen. An welchen Standorten eine BMA installiert werden muss, ist in der örtlichen Bauverordnung geregelt. Der staatlich geprüfte Prüfsachverständige kontrolliert die brandschutztechnische Einrichtung und gibt bei einer korrekten Installation das „Go“ für die Aufschaltung zur Feuerwehr.
Die Kombination macht den Unterschied: SAA in Kombination mit BMA – doppelt sicher
Die Norm DIN VDE 0833-4 regelt die Anforderungen an eine Sprachalarmanlage. Eine SAA sendet bei einer Gefahrensituation akustische Signale und Durchsagen, sodass die im Gebäude befindlichen Personen, dank der leicht verständlichen Ansage ohne Panik den Flucht- und Rettungsweg nutzen können. Idealerweise ist die SAA an die BMA gekoppelt, sodass vorher aufgenommene Aufnahmen automatisch abgespielt werden können. Eine SAA ist zudem auch manuell bedienbar, wobei die Koppelung über eine Brandmeldezentrale bei weitem mehr Sicherheit verspricht.
Wo kommen Sprachalarmanlagen und Brandmeldeanlagen zum Einsatz?
Ob eine BMA für das Gebäude notwendig ist, verrät die örtliche Bauverordnung, wobei der Gebäudetyp, die Größe des Gebäudes und die Nutzung die relevantesten Daten liefert. Sonderbauten müssen laut DIN 14675 immer gesondert betrachtet werden. Diese Gebäudetypen gelten nach der gültigen Norm als Sonderbauten:
- Altenheime
- Einkaufszentren
- Flughäfen
- Forschungsstätten
- Hochschulen
- Hotels mit mehr als 60 Betten
- Industriebauten
- Justizvollzugsanstalten
- Krankenhäuser
- Parkhäuser
- Pensionen mit mehr als 60 Betten
- Schulen
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