Nach der Entscheidung des Gerichtshofs dürfen die Kosten einer Kundenhotline für Verbraucher für bereits geschlossene Verträge nicht höher sein als die Kosten eines Anrufs unter einer gewöhnlichen geografischen Festnetznummer oder einer Mobilnummer. „Das Urteil stellt klar, wie der Begriff des `Grundtarifs´ aus der Verbraucherrechterichtlinie konkret zu definieren ist, nicht mehr und nicht weniger“, macht Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh, deutlich. Bei der Auslegung orientierte sich der EuGH am gewöhnlichen Sprachgebrauch des Begriffes und an dem mit der Regelung verfolgten Ziel, dem Verbraucher die Wahrnehmung seiner vertraglichen Rechte nicht über die Kosten einer Servicehotline zu erschweren.
Das Verfahren beruht auf einer Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale vor dem Landgericht Stuttgart gegen einen Händler, der für seinen vertraglichen Kundenservice eine kostenpflichtige 0180-Rufnummer angegeben hatte. „Zur Vermeidung von kostenpflichtigen Abmahnungen sollten E-Commerce-Unternehmen, die eine 0180-Rufnummer für Rückfragen zu bestehenden Verträgen verwenden, umgehend eine Festnetz-, Mobil- oder sogar eine Gratisnummer für diesen Zweck einrichten und kommunizieren“, rät Wenk-Fischer.
Servicedienste-Rufnummern werden insbesondere von bundesweit tätigen Unternehmen nach wie vor stark nachgefragt. Insgesamt sind nach Angaben der Bundesnetzagentur in Deutschland 151.920 0180-Rufnummern zugeteilt. Die TK-Marktstudie 2016 von Dialog Consult und dem VATM kommt zu dem Ergebnis, dass in Deutschland Kunden der Wettbewerber pro Tag 800.000 Minuten mit 0180-Servicenummern telefonieren. Geografische Rufnummern sind für die bundesweit agierenden Unternehmen aufgrund des erforderlichen Ortsnetzbezugs häufig keine Alternative.