Eine aktuelle Änderung der Breitband-Förderrichtlinie (5.2) schließt in Hinblick auf die zu erwartende Vectoring-Entscheidung eine Förderung im Nahbereich auch dann aus, wenn nachweislich und im Förderverfahren anerkannt ein deutlich höherer Bedarf festgestellt worden ist, der nicht mit VDSL/Vectoring gedeckt werden kann.
Dies führt auf Gewerbegebiete übertragen dazu, dass ein geplanter und bewilligter FTTB-Ausbau (Glasfaser bis zum Gebäude) für alle diejenigen Unternehmen nicht erfolgen kann, die zufällig im Nahbereich des dortigen Hauptverteiler angesiedelt sind. Aufgrund der bestehenden Wirtschaftlichkeitslücke war der Ausbau in einem Beispielfall von Seiten der Kommune Neuwied sinnvollerweise für das gesamte Gewerbegebiet einheitlich vorgesehen. Der VATM hat mehrfach darauf hingewiesen, dass im Falle einer Umsetzung des derzeit vorgesehenen Vectoring-II-Plans in ländlichen Regionen bis zu über 25 % der Anschlüsse mit weniger als 50 Mbit/s versorgt sein können.
Damit führt das laufende Vectoring-Verfahren erstmals dazu, dass aufgrund der Wirtschaftlichkeitslücke in keinem Falle mit einem weiteren Ausbau mit FTTB/H gerechnet werden kann. Genau dies aber hatte die BNetzA ausdrücklich ausschließen wollen, wenn BNetzA-Präsident Jochen Homann nachdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der FTTB/H-Ausbau vom FTTC/Vectoring-Ausbau nicht berührt würde und weiterhin möglich sei. Zumindest innerhalb von Fördergebieten kann davon nun dauerhaft nicht mehr ausgegangen werden, da hier unzweifelhaft nicht auf die theoretisch verbleibende technische Möglichkeit abgestellt werden kann.
Nicht nur der Wirtschaft wird hier großer Schaden zugefügt, sondern auch denjenigen Bürgern, die ohne Vectoring -Monopol im Wege der normalen Ausschreibung und gegebenenfalls Förderung in den Genuss einer deutlich leistungsfähigeren Technologie gekommen wären. Auch auf diesen zu erwartenden Umstand hatte der VATM frühzeitig hingewiesen.
Für Unternehmen und Bürger wird zukünftig entscheidend sein, auf welcher Straßenseite sie angesiedelt sind und ob ihre Straßenseite aus einer einheitlichen FTTB/H-Versorgung herausgenommen werden muss. Für die ausbauenden Unternehmen macht die angeordnete Herausnahme eine Neukalkulation ohne das am leichtesten auszubauende Gebiet erforderlich, was zu einem erheblich höheren Förderbedarf führen dürfte. Der Ausbau der Nahbereiche im Monopol erfolgt somit eindeutig zu Lasten der Steuerzahler insgesamt und verhindert gleichzeitig deren flächendeckende und qualitativ einheitliche Versorgung.“