„Aufgrund der über den Einzelfall hinausgehenden Begründung im Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Köln sieht die Bundesnetzagentur grundsätzlich von der Durchsetzung der Regeln zur Vorratsdatenspeicherung ab. Dies gilt bis zur gerichtlichen Klärung im Hauptsacheverfahren. Der Beschluss des OVG sieht eine Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der VATM begrüßt die Entscheidung der Bundesnetzagentur, da sie die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer sicherstellt und auch nur so eine Gleichbehandlung aller Kundendaten ermöglicht wird. Wir gehen davon aus, dass noch in diesem Jahr eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren des Oberverwaltungsgerichts fallen wird. Es ist allerdings zu erwarten, dass das OVG bestrebt sein wird, eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.“
VATM-Statement zur BNetzA-Mitteilung Vorratsdatenspeicherung
„Aufgrund der über den Einzelfall hinausgehenden Begründung im Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Köln sieht die Bundesnetzagentur grundsätzlich von der Durchsetzung der Regeln zur Vorratsdatenspeicherung ab. Dies gilt bis zur gerichtlichen Klärung im Hauptsacheverfahren. Der Beschluss des OVG sieht eine Verletzung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der VATM begrüßt die Entscheidung der Bundesnetzagentur, da sie die Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer sicherstellt und auch nur so eine Gleichbehandlung aller Kundendaten ermöglicht wird. Wir gehen davon aus, dass noch in diesem Jahr eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren des Oberverwaltungsgerichts fallen wird. Es ist allerdings zu erwarten, dass das OVG bestrebt sein wird, eine höchstrichterliche Entscheidung herbeizuführen.“