Auch nach einer Deregulierung des Marktes „Verbindungsaufbau im öffentlichen Telefonfestnetz“ gibt es eine Nachfrage nach diesen Zusammenschaltungsleistungen und deren Abrechnung über die Telefonrechnung der Telekom. Bereits Ende 2020 hatten sich der VATM (Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten) und Telekom darauf geeinigt, wie auch nach der nun erfolgenden Deregulierung im Februar 2021 die Zuführungsleistung zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten bis 2024 durch die Telekom fortgeführt wird. Dies wurde nun vertraglich geregelt. Dazu haben VATM und Telekom zwei wichtige Vereinbarungen[1] für bislang regulierte und nicht regulierte Leistungen abgeschlossen.
Dies bedeutet u. a. konkret: Telekom führt die Zuführung und F&I-Leistungen[2] auch nach der vorgesehenen Deregulierung freiwillig bis Ende 2024 fort. Außerdem verständigen sich Telekom und die der Vereinbarung beitretenden Unternehmen darauf die aktuellen Zusammenschaltungsentgelte stabil zu halten.
„Wie schon bei Call-by-Call und Preselection haben wir hier auch ohne die Regulierung des Marktes eine einvernehmliche Lösung im Markt gefunden. Diese Vereinbarung ermöglicht so einen `sanften´ Übergang in die Deregulierung dieses Marktes“, sagt Pascal Koppetsch, Verhandlungsführer der Deutschen Telekom.
„Je mehr Kooperation mit der Telekom möglich wird, desto mehr kann man auf Regulierungseingriffe verzichten“, freut sich VATM-Geschäftsführer Jürgen Grützner. „Die Überwachung der Einhaltung solcher Verträge durch den Regulierer bleibt aber unverzichtbar und schafft Sicherheit für den ganzen Markt. Auf dieser Basis wird es deutlich leichter werden, in Zukunft noch zu weiteren Verträgen zu kommen, die für alle Beteiligten eine kommerzielle Win-Win-Situation schaffen“, so Grützner.
[1] „Vereinbarung über die befristete Fortführung des Verbindungsaufbaus zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten im Rahmen bestehender NGN-Zusammenschaltungen“ sowie „Vereinbarung über die befristete Fortführung von nicht regulierten Transitleistungen beim Verbindungsaufbau zu Auskunfts- und Mehrwertdiensten im Rahmen bestehender NGN-Zusammenschaltungen“
[2] Abrechnungsleistung