Für die beiden Veranstalter auf dem Podium saßen VDZI-Präsident Uwe Breuer, Vorstandsmitglied Klaus Bartsch und Justiziar Michael Prehn sowie Obermeister Alfred Setz, dessen Stellvertreter Horst-Dieter Deusser und Geschäftsführer Christian T. Mankel für die Innung Rhein-Main.
An die gemeinsamen Eröffnungsworte von Alfred Setz, Klaus Bartsch und Uwe Breuer schlossen zwei Fachvorträge von hochrangigen Experten an.
Staatsanwalt Christian Konrad Hartwig von der Zentralstelle zur Bekämpfung von Vermögensstraftaten und Korruption im Gesundheitswesen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main referierte dabei zunächst unter der Überschrift: „Die Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen, Strafbarkeits- und Strafverfolgungsrisiken aus Sicht der Staatsanwaltschaft im Dentalbereich – erste Erfahrungen im Bereich der Strafverfolgung.“
Nach einleitenden Worten zur Aufgabe der Zentralstelle und ihrer Tätigkeitsbilanz, ging Staatsanwalt Hartwig auf die zu beachtenden Rechtsquellen und insbesondere die neuen Tatbestände der §§ 299a, b StGB ein. Der Inhalt der Regelungen wurde anhand von Praxisbeispielen aus dem Bereich des gewerblichen Labors und der Zahnarztpraxis, insbesondere jedoch von (Praxis)Laborkonstruktionen im Zusammenhang mit der Zahnarztpraxis, illustriert.
Hierbei zeigte sich, dass bei einer Vielzahl der Konstruktionen ein erhebliches Strafverfolgungsrisiko besteht.
Im Anschluss sprach Dipl. Pol. Gerd-Jürgen Golze zu „Datenschutz in Betrieb und Innung – Die Anforderungen durch die neue Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).“
Vor dem Hintergrund der aktuellen Unsicherheit und der vielen kursierenden Gerüchte rund um die DSGVO kam es insbesondere im Nachgang zum zweiten Vortrag zu einem intensiven Gedankenaustausch.
Die anwesenden Gäste waren dabei sehr dankbar für die Souveränität, mit der Gerd-Jürgen Golze, ebenso wie die Veranstalter auf dem Podium, konkrete Fragen beantworten konnten.
Die anwesenden Berufsstandvertreter für das Zahntechniker-Handwerk betonten gemeinschaftlich nochmals, dass die neue DSGVO kein absolutes Neuland ist. Vielmehr greift sie in weiten Teilen die Regelungen des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auf.
Neu ist aber, dass nun das Unternehmen die Nachweispflicht der Einhaltung einer rechtskonformen Datenverarbeitung trifft, getreu dem alten Sprichwort: „Wer schreibt, der bleibt!“.