Das Sozialgericht Hannover stellte am Ende der mündlichen Verhandlung fest, "dass die Beklagte nicht befugt war mit der Dentaltrade GmbH & Co. KG die Vereinbarung zur Umsetzung des Informationsrechtes über preisgünstigere Versorgungsmöglichkeiten gem. § 88 Abs 2 Satz 3 SGB V vom 21.08.2008 abzuschließen." Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hierzu nimmt VDZI-Vorstandsmitglied Guido Braun Stellung:
"Damit ist ein klares Signal gegen die Versuche der Krankenkassen gesetzt, im Wettbewerb um die Versicherten direkte Einzelverträge beim Zahnersatz mit Zahnersatz-Anbietern zu schließen, die angeblich diagnostische und therapeutische Vorteile für die Versicherten bringen sollen. Das Gesetz sieht solche Verträge an keiner Stelle vor und die Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts dürfen solche Verträge daher nicht schließen. Für den Versicherten ist der Nutzen des einzelnen Vertrages, an den auch er sich binden soll, oftmals gar nicht erkennbar; er ist zumeist auch gar nicht vorhanden. Das Urteil hilft, gesetzeskonforme und klare Vertragsstrukturen in der Zahnersatzversorgung wieder herzustellen und ist ein guter Beitrag, die rechtswidrige Ausnutzung der einseitigen Informations- und Marktmacht der Krankenkassen einzudämmen."