"Das Bewusstsein über das schleichende Übel der Korruption ist im Gesundheitswesen in den letzten Jahren deutlich gewachsen. Der graue Markt muss weg. Der VDZI begrüßt daher das Ziel der Zahnärzte zu einer Null-Toleranz, die wir gerne zu einer gemeinsamen Null-Toleranz-Politik verbinden, um mit praktischen Maßnahmen unserer berufsständischen Selbstverwaltungen unzulässige Vorteilsforderungen und Gewährungen zu ahnden und zu unterbinden. Damit würde die schweigende Mehrheit von Zahnärzten und Zahntechnikern, für die es keiner Korruptionsgesetze bedürfte, gegen jene Minderheit geschützt, die mit ihren korruptiven Forderungen und Angeboten das Vertrauen in die Berufe zum Schaden aller untergräbt", so VDZI-Präsident Uwe Breuer.
Dabei plädiert der VDZI für eine differenzierende und realistische Betrachtung an Stelle von Generalisierungen. Fakt ist: Jeder Markt und jedes wirtschaftliche Handeln des Einzelnen ist auch im Gesundheitswesen nie frei von Fehlanreizen und Fehlverhalten. Fakt ist auch: Real findet man das bei einer Minderheit, die häufig aus purer Unkenntnis der Rechtslage, oft wegen mangelnder eigener Leistungsfähigkeit als Anbieter oder standesvergessener Ausnutzung von Marktmacht als Nachfrager handelt. Hier hilft kein Generalverdacht gegen die Zahnärzte oder gegen die zahntechnischen Labore. In praktischer Vernunft sind hier Regelverstöße konsequenter zu ahnden und bestehende Fehlanreize durch Transparenzregeln abzubauen.
Mit besonderem Engagement klärt der VDZI daher seit Jahren die zahntechnischen Meisterlabore über die zwingende Einhaltung der rechtlichen Regeln für einen lauteren und fairen Wettbewerb auf. Er mahnt dabei trotz und wegen der starken Anzeichen eines ruinösen Preisdrucks in der Zahntechnik, ausgelöst von internationalen Lockvogelangeboten und angeheizt von Schnäppchenjägern, die zahntechnischen Labore, den falschen Anreizen zu unzulässigen Vorteilsgewährungen zu widerstehen und die rechtlichen Pflichten des Kunden Zahnarzt als freier Heilberuf in ihrem Angebotsverhalten zu beachten. Das Markt- und Angebotsverhalten des zahntechnischen Labors muss daher strikt frei sein vom Anschein jedes Bestechungshandelns. Dem gegenüber muss für einen fairen Wettbewerb das Labor sicher sein, dass beim Zahnarzt allein die Qualität und die Leistungsfähigkeit seine Auftragsvergabe an ein zahntechnisches Labor bestimmt. "Für die enge Zusammenarbeit zwischen Zahnarzt und zahntechnischem Labor muss daher das Prinzip der strikten Qualitätsorientierung gelten, in dem kein Raum ist für eine unzulässige Vorteilsgewährung oder Vorteilsannahme", so Präsident Breuer.