Hinsichtlich der Fortentwicklung der zahntechnischen Preise bei Regelleistungen drängt der VDZI auf eine inflations- und branchenbezogene Kostenorientierung. "Durch die strikte Anbindung an den § 71 SGB V sind die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise für zahntechnische Leistungen völlig von der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung abgekoppelt worden. Die GKV-Höchstpreise haben gegenüber der allgemeinen Inflationsrate in den letzten acht Jahren um mehr als 10 Prozent verloren. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf. Die zahntechnischen Betriebe müssen wieder in die Lage versetzt werden, konkurrenzfähige Löhne im Vergleich zu anderen Branchen bezahlen zu können", so VDZI-Präsident Jürgen Schwichtenberg.
Eine weiterhin klare Ablehnung von Selektivverträgen der Krankenkassen mit Zahnärzten oder Zahntechnikern ist nach Ansicht des VDZI seitens der Politik erforderlich. Es gebe für solche Verträge aus guten Gründen keine Rechtsgrundlage. Sie seien nach Einführung des Festzuschuss-Systems bei Erweiterung der Vertrags- und Wahlfreiheit des Versicherten ordnungspolitisch auch nicht geeignet. Es müsse die Vertragsebene zwischen Zahnärzten und Zahntechniker, auf der allein fachkompetent über Leistungen, Qualitäten und Preise entschieden werden könne, gestärkt werden. "Es kann nicht sein, dass Krankenkassen bei Neuanfertigungen in Form einer Negativauslese immer wieder Billiganbieter hofieren, während der einzelne Zahntechniker vor Ort den hohen Anteil eilbedürftiger Instandsetzungen und Erweiterungen von bereits getragenem Zahnersatz zu gedeckelten GKV-Höchstpreisen erledigen soll", kritisierte Schwichtenberg.
Handlungsbedarf sieht der VDZI auch bei der Sicherung des umfassenden Patientenschutzes in Deutschland. Die handwerksrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen für Zahntechniker werden nach Ansicht des VDZI in der Gesundheitspolitik zu wenig beachtet. Niemand käme auf die Idee, die berufsrechtliche Zulassung des Arztes oder Zahnarztes in den Verträgen zu ignorieren. Daher müsse das Meisterprinzip, das verfassungsrechtlich bei den gefahrengeneigten Handwerksberufen im Interesse eines präventiven Gesundheitsschutzes legitimiert sei, von den Krankenkassen, aber auch von Zahnärzten in ihrem Vertragshandeln anerkannt werden.