Danach ist der Heil- und Kostenplan um die Angabe des voraussichtlichen Herstellungsortes beziehungsweise Herstellungslandes des Zahnersatzes ergänzt worden. Die Aufklärungspflicht des Zahnarztes gegenüber dem Patienten wurde um diesen Punkt erweitert; der Patient bestätigt diese Aufklärung mit seiner Unterschrift.
Die Neuregelung wird vom Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) begrüßt. Er sieht in dieser Neuregelung allerdings lediglich eine längst fällige Umsetzung der bereits seit dem 1. Januar 2005 bestehenden gesetzlichen Informationspflichten nach § 87 1a SGB V. Diese wurden vom Gesetzgeber damals damit begründet, dass damit Versicherte und Krankenkassen über den Herstellungsort beziehungsweise das Herstellungsland der abrechnungsfähigen zahntechnischen (Teil-)Leistungen informiert werden. Dadurch sollte Abrechnungsmanipulationen mit zum Beispiel im Ausland hergestelltem Zahnersatz zu Lasten Versicherter und Krankenkassen entgegengewirkt werden.
„Die bisher fehlende Umsetzung dieser gesetzlichen Pflicht ist vom VDZI seit 2005 immer wieder kritisiert worden. Wir freuen uns daher, dass mit dieser klarstellenden Neuregelung der Transparenzgedanke gefördert und die Patientensouveränität in einem wichtigen Punkt entscheidend gestärkt wird“, so Uwe Breuer, Präsident des VDZI.