Die zahntechnischen Vertreter machten deutlich, dass auch im dritten Krisenjahr mit hohem Inflationsdruck die gesetzliche Begrenzung der zahntechnischen Preisentwicklung eine der tatsächlich nachweisbaren Kostenentwicklung im Zahntechniker-Handwerk angemessene Preisanpassung nachhaltig verhinderte.
Prof. Dr. Lauterbach erläuterte insbesondere die langfristigen finanziellen Herausforderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Gesundheitsminister zeigte für die Forderungen und die Argumente der Zahntechnik viel Verständnis, jedoch verwies er darauf, dass er im Moment unter Berücksichtigung der Beitragssatzstabilität im Sozialversicherungssystem keinen Spielraum für gesetzliche Änderungen sehe. Die Zahntechniker-Innungen und der VDZI werden in der Frage der gesetzlichen Bindung an den Paragraphen 71 des Sozialgesetzbuches V (§ 71 SGB V) nicht lockerlassen und die Politik weiter auf die bekannten Missstände aufmerksam machen.
Gemeinsam mit den anderen vier Gesundheitshandwerken forderten die Zahntechniker zudem eine Reduktion bürokratischer Regelungen.
Der Hintergrund:
Bereits seit Jahren weisen die Zahntechniker-Innungen und der VDZI darauf hin, dass die wirtschaftliche Regelung der Bindung an den § 71 SGB V zu einer fortgesetzten Erosion der Löhne für hoch qualifizierte Mitarbeiter und damit zur Schwächung des Zahntechniker-Handwerks im Fachkräftewettbewerb beiträgt. Hierzu hat das Zahntechniker-Handwerk in den vergangenen Jahren mit vielen politischen Initiativen und Vorschlägen den Versuch unternommen, zu einem fairen Interessenausgleich und einer verantwortungsvollen Lösung zu kommen. Bisher signalisiert die Politik allerdings nur Verständnis, ohne Änderungen in Aussicht zu stellen.
Sowohl der § 71 SGB V als auch die in den Verhandlungen ausschließliche Betrachtung der wirtschaftlichen Entwicklung des Vorjahres führen zu Nachteilen der Zahntechnik in Form einer asymmetrischen Risikoverteilung zwischen Leistungserbringer und Kostenträger. Wenn das Zahntechniker-Handwerk aufgrund äußerer Einflüsse, wie Pandemie und Krieg, aber auch durch gesetzgeberische Eingriffe wie der Setzung von Mindestlohn- und Mindestausbildungsvergütung, mit hohen Kostensteigerungen belastet wird, dann ist dennoch die notwendige Preisanpassung an die Kosteneffekte gesetzlich eingeschränkt.