Wir sehen in dieser Vorschrift auch einen Grund, warum sich viele Handelsunternehmen bei der Rücknahme von Elektroaltgeräten noch sehr bedeckt halten.
VERE hat in Kooperation mit mehreren Handelsverbänden die Initiative unternommen, den § 7 „Ausnahme von der Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten“ zu nutzen, um insbesondere mittelständische Handelsbetriebe von dieser zusätzlichen bürokratischen Pflicht zu entlasten. Die für diese Erleichterung „zuständigen Behörden“ haben sich in Gesprächen bisher sehr aufgeschlossen gezeigt. Die Umweltbehörde Hamburg ist nun konkret geworden und hat einen „Antrag zur Befreiung nach § 7 AbfBeauftrV für Verpflichtete nach § 17 Abs. 1-3 ElektroG“ über ihre Internetseite veröffentlicht. Dies ist für uns ein gutes Beispiel einer praxis- und lösungsorientierten Vorgehensweise von Behörden.
Dieser von der Hamburger Umweltbehörde veröffentlichte Antrag kann auch über uns jederzeit angefordert werden. Gemeinsam mit den anderen Wirtschaftsverbänden werden wir versuchen, diese sinnvolle Regelung schnellstmöglich bundesweit umzusetzen.
Für das Gelingen dieses Vorhabens spricht die Offenheit der Mitarbeiter bei den zuständigen Behörden, die sich bisher alle aufgeschlossen für eine solche praxisorientierte Lösung gezeigt haben.
Die Kontrollmöglichkeit für die zuständigen Behörden muss weiterhin gewährleistet sein. Aus diesem Grund werden wir für die Unternehmen, welche an unserem Rücknahmesystem www.take-e-back.de teilnehmen, die gesammelten Mengen, aufgeteilt nach Kategorien, sowie die Wiederverwendungs- und Verwertungsquoten der Erst- und Endbehandlungsanlagen gerne diesen Behörden auf Wunsch zur Verfügung stellen.
Wir sehen darin einen ersten kleinen Schritt in die wichtige Richtung der Entbürokratisierung.