Die grundlegenden Änderungen des InvStG mit weitgehend geänderten Regeln für Erträge bis 2017 bzw. ab 2018 erfordern eine Trennung der Erträge. Um ein länger andauerndes Nebeneinander zu vermeiden, wird nun noch geregelt, dass Erträge, die unter dem alten Recht entstanden sind, zwingend nach den Besteuerungsregelungen des alten Rechts erfasst werden. Hierfür werden gesetzlich Zuflusszeitpunkte fingiert, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Alterträgen bzw. nach Substanzbeträgen (§ 56 Abs. 7 bis 9 InvStG).
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