So wurde ein Anlagevermittler vom OLG Frankfurt (Az.: 3 U 141/06) allein deswegen zu Schadenersatz verurteilt, weil er der Anlegerin den umfangreichen Beteiligungsprospekt erst am Tag ihrer Unterschrift unter den Beteiligungsvertrag überlassen hat. „Dass der Prospekt erst nach der Zeichnung der Beteiligung übergeben oder übersandt wurde, war eher die Regel“, stellt Rechtsanwältin Katja Beckerle fest, die die Schilderungen zahlreiche Anleger der Göttinger Gruppe ausgewertet hat. Oftmals hätten die Anleger überhaupt keine Beteiligungsprospekte erhalten.
Auch über die mit einer solchen Beteiligung verbundenen Risiken ist in der Mehrzahl der von ihr geprüften Fälle nicht aufgeklärt worden. „Dabei sind gerade diese Formen von Gesellschaftsbeteiligungen wegen des immer vorhandenen Risikos, das angelegte Geld vollständig zu verlieren oder darüber hinaus noch Nachschüsse leisten zu müssen, besonders riskant“, so die Anlegeranwältin. Deshalb mussten die Vermittler der Göttinger Gruppe auch auf die Risiken der Beteiligung hinweisen, wie das OLG Frankfurt in einem weiteren Urteil festgestellt hat. (Az.: 3 U 135/02)
Auch wenn der Prospekt über viele Risiken aufkläre, so Anwältin Beckerle weiter, genüge dies nicht. „Der Prospekt ist so umfangreich, dass es nicht ausreichen kann, diesen dem Anleger einfach auszuhändigen.“ Dementsprechend fordert das OLG Frankfurt eine mündliche Information der Anleger über de Risiken der Beteiligung. „Ganz falsch war es, die Beteiligung an der Göttinger Gruppe oder Securenta als sichere Anlage hinzustellen, was nur allzu oft geschehen ist.“
Für die geschädigten Anleger von Göttinger Gruppe und Securenta sieht Rechtsanwältin Beckerle daher gute Chancen, von den Anlagevermittlern wegen der vielfältigen Beratungsfehler Schadenersatz zu erhalten.