Die Novellierung sieht eine Reihe von Punkten zum Ausbau der Photovoltaik vor. So soll bei neu errichteten Parkplätzen mit mehr als 100 Stellplätzen zukünftig eine Überdachung mit Photovoltaikanlagen zum Standard werden. Auch beim Neubau und der Dach-Renovierung von Nichtwohngebäuden sollen Photovoltaikanlagen auf dem Dach grundsätzlich standardmäßig errichtet werden. Auch der Ausbau von Freiflächen-Photovoltaik soll im Rahmen des Landesentwicklungsplanes vorangebracht werden. Auf Bundesebene wird sich die Landesregierung dafür einsetzen, dass PV-Pilotprojekte in Verbindung mit Lärm- und Sichtschutzwänden von Bundesautobahnen und Bundesstraßen auf den Weg gebracht sowie Rast- und Parkplätze mit Ladestationen und PV-Anlagen ausgestattet werden.
Passend dazu:
Stärkerer Ausbau von Photovoltaik auf Nichtwohngebäuden
Der Fokus liegt hier auf:
- Neubau von Nichtwohngebäuden
- Dach-Renovierungen von Nichtwohngebäuden
Was sind Nichtwohngebäude?
- Nichtwohngebäude umfasst eine Vielzahl an geschlossenen Räumen, in denen mehr als die Hälfte der Gesamtnutzfläche Nichtwohnzwecken dient. Die Nutzfläche ist in der DIN 277 definiert. Die DIN-Norm DIN 277 dient zur Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken oder Teilen von Bauwerken im Hochbau. Die Flächenermittlung nach dieser Norm ist u. a. Grundlage für die Gebührenberechnung der Baugenehmigung, weshalb für nahezu jedes Gebäude eine Flächenermittlung nach DIN 277 vorhanden ist.
- Andersherum sind Wohngebäude Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen.
- Verwaltungs- und Bürogebäude
- Fabrikhallen, Werkstattgebäude, Lagerhallen, auch Logistikzentren, Handelsgebäude oder ähnliches
- Parkhäuser
- Hotels, Gaststätten, Kinos u. a.
- Schul- und Hochschulbauten, Museen, Theater, Sporthallen u. a.
- Gebäude der Energie-, Abfall- und Wasserwirtschaft
- Landwirtschaftliche Betriebsgebäude
- Anstaltsgebäude wie Krankenhäuser, Pflegeheime, Justizvollzugsanstalten u. a.
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Ihr Konrad Wolfenstein