Die Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe REACH stellt die Galvano- und Oberflächentechnik, vor allem Mittelstandsbetriebe, vor eine Herausforderung. So tickt derzeit die Uhr für die freie Verwendung von Chromtrioxid in der EU, das eine wichtige Rolle bei der Verchromung spielt: Ab dem 21. September 2017 darf Chromtrioxid ohne gültige Zulassung nicht mehr verwendet oder in Verkehr gebracht werden. Dies gilt auch für etwaige Lagerbestände sowie für die wässrige Lösung des Chromtrioxids, die oft als Chromsäure bezeichnet wird.
ECHA empfiehlt die Zulassung von sechs Anwendungen
Zahlreiche Hersteller- und Anwender-Konsortien haben Zulassungsanträge für Chromtrioxid eingereicht. Die ECHA-Komitees (European Chemical Agencys) „RAC“[1] und „SEAC“[2] haben zwischenzeitlich die Genehmigung von sechs Anwendungen befürwortet. Laut ihrer abschließenden Empfehlungen sind bei einer weiteren Verwendung von Chromtrioxid in der EU die Risiken für die menschliche Gesundheit deutlich geringer als der Gesamtnutzen der Weiterverwendung.
Wenn sich die Europäische Kommission an den gegenwärtigen Empfehlungen orientiert, ist davon auszugehen, dass folgende Zeiträume bis zur ersten Überprüfung der Zulassung festgelegt werden:
- Formulieren und Herstellen von Mischungen: sieben Jahre
- Funktionelles Verchromen: sieben Jahre
- Funktionelles Verchromen mit dekorativem Charakter: vier Jahre
- Konversionsschichten für Anwendungen im Bereich Luft- und Raumfahrt: sieben Jahre
- Konversionsschichten für Anwendungen für verschiedene Industrien: vier Jahre
- Passivieren von „Tin-Plated Steel“ (ETP): vier Jahre
Nachgeschaltete Anwender, also Betreiber von Galvaniken, müssen spätestens 90 Tage nach Erteilung der Zulassung über die ECHA-Website die Zulassungsnummer zum jeweiligen Antrag sowie die voraussichtlichen jährlichen Bezugsmengen melden. Wichtig ist sicherzustellen, dass alle Randbedingungen aus dem offiziellen Zulassungsbescheid im Betrieb erfüllt werden.
Folgt die EU-Kommission den Empfehlungen der ECHA-Komitees, ändert sich für Abnehmer von chromsäurebasierenden Oberflächen nichts. Sie können auch nach dem 21. September 2017 noch mindestens weitere sieben Jahre beispielsweise Hartchrom-Oberflächen und noch mindestens weitere vier Jahre beispielsweise Glanzchrom-Oberflächen ohne Einschränkung beziehen.
Verwendung von Chromsäure im Interimszeitraum möglich
Im Juni 2017 wird die EU-Kommission einen ersten Konsortial-Zulassungsantrag auf die Tagesordnung setzen. Es ist zu erwarten, dass zu diesem Zeitpunkt der erste Entwurf zur Erteilung der Zulassung an die EU-Mitgliedstaaten übermittelt wird. Bis zur Abstimmung über die endgültige Erteilung der Zulassung, für die eine Mehrheit im Komitee der Mitgliedstaaten und im EU-Parlament die Voraussetzung ist, wird es nach optimistischen Schätzungen noch weitere drei Monate dauern. Somit ist zu erwarten, dass die Zulassung erst nach dem „Sunset Date“ am 21. September 2017 rechtsverbindlich erteilt wird.
Die Lieferung und Verwendung von Chromtrioxid und chromtrioxidhaltigen Mischungen und Zubereitungen im Zeitraum zwischen dem „Sunset Date“ und dem Tag der rechtsverbindlichen Erteilung der Zulassung wird uneingeschränkt möglich sein. Dies gilt jedoch nur für Anwendungen, für die eine Zulassung beantragt wurde.
„Betreiber von Galvaniken können für den wahrscheinlichen Fall, dass ihre Überwachungsbehörden in dieser Zwischenzeit Fragen zur Zulassung stellen, auf die laufenden Zulassungsanträge ihrer Lieferanten bzw. Autorisierungskonsortien verweisen“, informiert Christoph Matheis, ZVO-Hauptgeschäftsführer (siehe https://echa.europa.eu/...).
[1] Committee for Risk Assessment (Ausschuss für Risikobeurteilung)
[2]Committee for Socio-economic Analysis (Ausschuss für sozioökonomische Analyse)