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Verpackung unter REACH: ein leicht zu übersehendes Detail

(PresseBox) (Hilden, )
Die ECHA veröffentlichte im Juli 2017 eine neue Guideline[1] zur Frage der Anforderungen bei Substanzen (vornehmlich SVHCs[2]) unter REACH, der Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. Aus ihr geht hervor, dass Verpackungen denselben Informationsanforderungen genügen müssen, wie andere Artikel.

Auf Seite 23 der neuen Guideline heißt es wörtlich:

„… packaging is to be considered as an article because its shape, surface or design is more important than its chemical composition for the above mentioned functions…. It is therefore to be considered as a separate article under REACH and the same requirements apply to it as for any other article.“

Damit ist klargestellt, dass Verpackungen einen eigenen Artikel darstellen und somit denselben Informationsanforderungen genügen müssen, wie alle anderen Artikel auch. Diese sind im Einzelnen in Artikel 7 sowie Artikel 33 der REACH-VO definiert. Sie gelten grundsätzlich für alle Substanzen, die im Anhang 15, der sogenannten „Kandidatenliste“, aufgeführt sind.

Diese Informationsanforderungen betreffen zweierlei Bereiche:

1. Hersteller und Importeure von Artikeln haben zu prüfen, ob

 a. eine Substanz in dem entsprechenden Artikel auf der Kandidatenliste aufgeführt ist (bei komplexen Artikeln können verschiedene Erzeugnisse identifiziert werden, für die die Anforderung einzeln gelten),
 b. die Konzentration der Substanz im Artikel mehr als 0,1 Gew.-Prozent beträgt,
 c. die Gesamtmenge der Substanz in allen produzierten/importierten Artikel mehr als 1 Tonne pro Jahr beträgt und
 d. ob keine Ausnahme greift.

Sollten diese Kriterien zutreffen, so resultiert daraus für den Hersteller/Importeur eine Mitteilungspflicht („notification“) an die ECHA. Die dazu notwendigen Angaben sind in Artikel 7(4) REACH-VO festgelegt.

1. Der Lieferant/Verkäufer eines Artikels hat zu prüfen, ob

 a. im Artikel eine Substanz enthalten ist, die in der Kandidatenliste aufgeführt ist, und
 b. ob diese Substanz mit mehr als 0,1 Gew.-Prozent enthalten ist.

Treffen diese Kriterien zu, so muss der Lieferant seinem Kunden alle verfügbaren Informationen liefern, die für einen sicheren Gebrauch (inklusive Entsorgung oder Verwertung) notwendig sind. Mindestens ist der Name zu nennen, sofern davon ausgegangen werden kann, dass nach menschlichem Ermessen bei vorgesehenem Gebrauch kein entsprechendes Risiko für Mensch und Umwelt bestehen kann (in allen Schritten des Lebenszyklus).

Lediglich beim Endkunden/Verbraucher gilt diese Pflicht nicht. Hier ist auf schriftliche Anfrage die entsprechende Information binnen 45 Tagen schriftlich zu liefern.

Der Zentralverband Oberflächentechnik e.V. (ZVO) weist darauf hin, dass für Verpackungen laut Guideline dieselben Regeln gelten. Darauf sollten sich alle Unternehmen einstellen, die zum Beispiel ihre Produkte oder die veredelten Produkte ihrer Kunden in eigenem Verpackungsmaterial versenden. Es sollten möglichst Informationen vorliegen oder beim Lieferanten abgefragt werden, die eine eindeutige Entscheidung über Informationspflichten die Lieferkette hinab ermöglichen, so die Empfehlung des ZVO. Sollten diese Informationen nicht vorliegen oder nicht ausreichen, so ist eine Abwägung zu treffen: Ist der Artikel (in diesem Fall also das Verpackungsmaterial) ersetzbar? Wenn nein, so sollte unbedingt eine Gefährdungsanalyse dokumentiert werden, die die eigene Entscheidung begründet. Letzteres ist kein Freibrief, falls eine Überwachungsbehörde dennoch Fehler bei der Informationspflicht nachweisen kann. Jedoch liegt es im Ermessen der Behörde, das „Bemühen“ zu honorieren.

Weitere Details sind der Guideline zu entnehmen.

[1] Guidance on requirements for substances in articles

[2] SVHC = substance of very high concern

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Zentralverband Oberflächentechnik e.V.

Der ZVO nahm seine Arbeit am 1. Januar 2000 auf. Seine Mitglieder sind im Bereich der Ober- flächenveredelung mit Metallen oder Metallverbindungen aus flüssigen Prozessmedien tätig. Dies sind Lohnbeschichter aus Industrie und Handwerk, Inhouse-Beschichter, Roh- und Verfahrenslieferanten, Anlagenhersteller, Komponentenhersteller und Dienstleister. Mit steigenden Anforderungen an die Branche wurde die Interessenvertretung weiter konzentriert und der ZVO zum Wirtschaftsverband mit reinen Firmenmitgliedschaften umstrukturiert. Aktuell zählt er über 220 Mitgliedsunternehmen und verzeichnet weiter ein starkes Wachstum. Über seine körperschaftlichen Mitglieder BIV, DGO, FGK und FiT repräsentiert der ZVO insgesamt über 600 Mitgliedsunternehmen.

Über die Galvano- und Oberflächentechnik:

Die Galvano- und Oberflächentechnik ist eine mittelständisch geprägte Industriebranche, die europaweit rund 440.000 Mitarbeiter beschäftigt, davon 50.000 in Deutschland. Allein in Deutschland erwirtschaftet die Branche einen Umsatz von ca. 7,5 Mrd. EUR. Die Struktur der Galvanobetriebe wird dabei von KMUs dominiert, nur ein geringer Anteil der Betriebe erreicht Größen von mehr als 100 Mitarbeitern. Die Oberflächenbranche ist eine Schlüsselindustrie, deren Dienstleistung Voraussetzung für die Funktionalität von Bauteilen, Geräten und Maschinen nahezu jeder anderen Branche ist. Die Galvanotechnik verhindert dabei jährlich Korrosionsschäden von ca. 150 Mrd. EUR. Galvanotechnik ermöglicht eine zuverlässige Funktionalität einer Vielzahl unterschiedlichster Bauteile: Kein Auto verlässt mehr das Band, bei dem nicht wesentliche Teile oberflächenveredelt sind. Die moderne Medizintechnik ist ohne neuere Verfahren der Oberflächentechnik nicht denkbar, aber auch Bauwirtschaft und Sanitärindustrie, die Elektrotechnik und die Elektronikindustrie sowie die Flugzeugindustrie kommen ohne Oberflächenveredelung nicht aus.

Mehr Informationen: www.zvo.org

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