Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht um. Auf viele Unternehmen kommen damit weitreichende Verpflichtungen zu. Schon ab 50 Beschäftigten muss eine interne Meldestelle eingerichtet und sichergestellt werden, dass hinweisgebende Personen vor arbeitsrechtlichen Repressalien geschützt sind. Es kommen nicht nur Bürokratie, sondern auch viele rechtliche Anforderungen auf Unternehmen zu. Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten mussten bereits seit dem 2. Juli 2023 tätig werden, Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten ab dem 17. Dezember 2023. Der Schutzbereich des HinSchG ist sehr weit gefasst, es können hier Verstöße aus unterschiedlichsten Bereichen gemeldet werden – von der Terrorismusbekämpfung über Geldwäsche bis zu Datenschutz oder Lebensmittelsicherheit. Je eher das Unternehmen davon erfährt und je informierter es handeln kann, umso leichter lassen sich (vermeintliche) Missstände ausräumen.
§ 12 HinSchG umschreibt die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen wie folgt: Beschäftigungsgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle).
§ 14 HinSchG erlaubt es, einen „Dritten“ mit der Aufgabe einer internen Meldestelle zu beauftragen.
Anna Heimböckel, Kay Gröger und Philipp Neddermeyer vom AGA Norddeutscher Unternehmerverband Hamburg stellten im ZVOonlineDialog den zwölf Teilnehmern zunächst das Hinweisgeberschutzgesetz vor, im Anschluss die AGA-Hinweisgeberplattform, die als Meldestelle genutzt werden kann.
In der abschließenden Frage- und Diskussionsrunde bekundeten einige Teilnehmer Interesse an dieser Dienstleistung durch die AGA Service GmbH, die es in Form von Paketen mit unterschiedlichem Umfang gibt. Der ZVO wird eine Kooperation mit dem AGA eingehen, um seinen Mitgliedern diesen Service zu attraktiven Konditionen anbieten zu können.