So sollen die Steuerbegünstigungen für komprimiertes Erdgas (CNG), verflüssigtes Erdgas (LNG) bzw. Flüssiggas (LPG) zwar über 2018 hinaus fortbestehen, jedoch in modifizierter Form:
Erdgas (CNG/LNG): geplant ist eine 8-jährige Verlängerung bis Ende 2026, erst ab 2024 ist ein Abschmelzen der Steuerbegünstigung vorgesehen.
Flüssiggas (LPG): 4-jährige Verlängerung bis Ende 2022, allerdings werden die Steuerbegünstigen jährlich um 20% abgeschmolzen. Ab 2023 ist dann der reguläre Steuersatz zu zahlen.
Die meisten Steuerbegünstigungen im Energie- und Stromsteuergesetz sind staatliche Beihilfen im Sinne des Art. 107 ff. AEU-Vertrag. Deshalb müssen diese besonderen Anforderungen genüge tun, insbesondere der neugefassten Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO).
Dafür sind strikte Bedingungen einzuhalten, die als nationales Recht im Rahmen der Änderungen mit aufgenommen werden. Auch das Verbot der Kumulierung von Beihilfen wurde übernommen.
Diese Änderungen sind ebenfalls geplant:
- keine Auszahlung staatlicher Beihilfen, solange noch offene Rückforderungen bestehen
- weiterhin mögliche Steuerentlastung trotz Zahlungsausfall
- einheitliche Definition des Begriffs “Staatliche Beihilfen“ im Energie- und im Stromsteuergesetz
- Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch bei der Stromerzeugung
- teilweise bzw. vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme (KWK-Anlagen)
- erweiterte Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr und für die Land- und Forstwirtschaft
Eine Systematische Darstellung aller wesentlichen Änderungen in der Praxis erhalten Sie in unserem Intensivlehrgang „Rechtskataster EnMS in der Unternehmenspraxis“ der in Kooperation mit Becker Büttner Held – BBH durchgeführt wird.
Fragen zum Thema Energie- und Stromsteuergesetz, BesAR, SpaEfV und ISO 50001 richten Sie bitte an Frau Christiane Helbig, Tel.: +49 30 2332021-54.
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