Nachdem im Frühjahr 2024 das Europäische Parlament und der Europäische Rat die EU-Sorgfaltsrichtlinie (CSDDD) angenommen haben, soll sie am 25. Mai 2024 auch vom Rat für Wettbewerbsfähigkeit formell verabschiedet werden. 20 Tage nach der anschließenden Veröffentlichung im Amtsblatt der EU tritt die neue Richtlinie in Kraft und alle EU-Mitgliedsstaaten müssen innerhalb von zwei Jahren die Vorgaben ins nationale Recht umsetzen.
Für welche Unternehmen gilt die CSDDD?
Die Richtlinie sieht drei Verpflichtungsstufen vor. Der genaue Stichtag für die Einführung ist dabei abhängig vom expliziten Datum des Inkrafttretens in der EU.
Die Verpflichtung gilt:
- Drei Jahre nach Inkrafttreten (voraussichtlich 2027) für Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitenden und mehr als 1,5 Mrd. Euro Jahresumsatz.
- Vier Jahre nach Inkrafttreten (voraussichtlich 2028) für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und mehr als 900 Mio. Euro Jahresumsatz.
- Fünf Jahre nach Inkrafttreten (voraussichtlich 2029) für Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden und mehr als 450 Mio. Euro Jahresumsatz.
Die verpflichteten Unternehmen müssen ihre Wertschöpfungskette bezüglich menschenrechtlicher sowie bestimmter umweltbezogener Risiken, vor allem mit einem Fokus auf den Klimawandel, analysieren sowie entsprechende Präventions- und Abhilfemaßnahmen inklusive eines Klimaschutzplans erarbeiten.
Hierbei ist die gesamte Wertschöpfungskette, bei der CSDDD Aktivitätskette genannt, einschließlich der vorgelagerten mittelbaren Lieferkette und Dienstleistungen mit einzubeziehen. Die nachgelagerten mittelbaren Tätigkeiten müssen nicht mit einbezogen werden, wohl aber die unmittelbaren, die noch im Namen oder Kontext des betrachteten Unternehmens ausgeführt werden.
Sollten die Anforderungen nicht eingehalten werden, sind als Sanktionen eine Mischung aus behördlicher Kontrolle sowie zivilrechtlicher Haftung geplant. Die Haftungsregelung sieht vor, dass bei Verfehlungen außerhalb der EU trotzdem das Recht des betroffenen EU-Mitgliedstaats greift. Des Weiteren kann der nationale Gesetzgeber im Rahmen der behördlichen Kontrolle ein Bußgeld von bis zu 5% des Nettojahresumsatzes erheben.
Den aktuellen Text sowie die daraus resultierenden Verpflichtungen in deutscher Fassung können hier nachgelesen werden.
Welche Unterschiede bestehen zum LkSG?
Mit dem LkSG, das am 16. Juli 2021 erlassen wurde, gelten viele dieser Regelungen schon jetzt innerhalb Deutschlands und sollen weiterhin Bestand haben. Dies ist zulässig, da es den Mitgliedsstaaten zusteht, strengere nationale Regelungen als von einer europäischen Richtlinie vorgegeben im Umweltschutz umzusetzen, solange die übergeordneten EU-Vorgaben nicht konterkariert werden.
Betroffenenkreis: Der in Deutschland verpflichtete Kreis wird sich durch die CSDDD momentan nicht vergrößern, da schon seit Januar 2024 Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden unabhängig von den Jahresumsätzen dem LkSG unterliegen.
Schwerpunkte: Das LkSG und die CSDDD weisen viele Parallelen auf, wenn auch mit unterschiedlichen Schwerpunkten. Neben der Einhaltung der Menschenrechte enthält die CSDDD auch den Klimawandel als zentralen Punkt und betrachtet einen breiteren Teil der Wertschöpfungskette. Die durch das LkSG verpflichteten Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre unmittelbare Lieferkette die Sorgfaltspflichten einhält. Sie sind aber auch verpflichtet, anlassbezogene Risikobewertungen und Maßnahmen durchzuführen, sobald sie Kenntnis von einem möglichen Verstoß mittelbarer Lieferanten erlangen.
Wie schon erwähnt, nimmt die EU-Richtlinie diese Differenzierung zwischen der mittelbaren und unmittelbaren Lieferkette nicht vor, zumindest bis zu dem Punkt, an dem nachgelagerte Tätigkeiten noch im Namen des Unternehmens direkt oder indirekt für dieses durchgeführt werden. Sie wirkt somit deutlich tiefer in die Wertschöpfungskette hinein.
Sanktionen: Auch die möglichen Sanktionen unterscheiden sich. Während beim LkSG Geldbußen von bis zu 2% des Jahresumsatzes erhoben werden können und ein Ausschluss bei öffentlichen Aufträgen möglich ist, fallen die geforderten Zahlungen bei der CSDDD mit bis zu 5% höher aus und es ist eine zivilrechtliche Haftung möglich.
Neuigkeiten zum LkSG
Die Frist zur Einreichung der Berichte nach dem LkSG wurde laut Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vom 31.05.2024 auf den 31.12.2024 verschoben. Erst nach dem neuen Stichtag, also dem 01.01.2025, überprüft das BAFA, ob alle Berichte fristgerecht veröffentlicht wurden. Alle weiteren Sorgfaltspflichten bleiben von dieser Verschiebung unberührt.
Doppelte Berichtspflichten sollen vermieden werden, daher wird derzeit darüber nachgedacht, wie die LkSG-Berichtspflicht bei den Nachhaltigkeitsberichten gemäß der CSRD inkludiert werden können.
Ansprechperson
Fragen zu diesem Thema beantwortet gerne Anna Büttgen.
Weiterführende Informationen zu Prüfungen befinden sich auf der GUTcert Seite zur Nachhaltigkeitsprüfung.