Mit seiner Entscheidung vom 3. März 2022 (Aktenzeichen IX ZR 78/20) hat der IX.Zivilsenat des BGH jetzt klargestellt, dass Insolvenzverwalter.innen sich noch immer auf die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO stützen können und den Vollbeweis nur erbringen müssen, wenn es ihnen nicht gelingt, die niedrigen Hürden der Vermutungsregelung zu nehmen. Gläubiger haben damit jeden Anlass, Anfechtungsrisiken weiter im Fokus zu behalten. Mehr dazu www.paschen.cc
BGH zur Insolvenzanfechtung: Insolvenzverwalter profitieren weiterhin von der Vermutungsregelung in §133 InsO Abs.1 Satz 2 InsO
BGH bestätigt im Urteil vom 3. März 2022 Einschätzung von PASCHEN Rechtsanwälte
Mit seiner Entscheidung vom 3. März 2022 (Aktenzeichen IX ZR 78/20) hat der IX.Zivilsenat des BGH jetzt klargestellt, dass Insolvenzverwalter.innen sich noch immer auf die Vermutungsregelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO stützen können und den Vollbeweis nur erbringen müssen, wenn es ihnen nicht gelingt, die niedrigen Hürden der Vermutungsregelung zu nehmen. Gläubiger haben damit jeden Anlass, Anfechtungsrisiken weiter im Fokus zu behalten. Mehr dazu www.paschen.cc