Die Antragsgegnerin hatte in einem Prospekt für Dispersions-Innenfarbe "Polarweiss" mit der Wiedergabe von Testurteilen geworben und wurde von einem Wettbewerbsverband auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil die jeweiligen Angaben zur Fundstelle der Testberichte nur in sehr kleiner Schrift abgedruckt wurden.
Das Kammergericht Berlin hat in zweiter Instanz dem hierauf gerichteten Unterlassungsantrag stattgegeben und ausgeführt:
Es ist unlauter, wenn Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet werden und der Verbraucher nicht leicht und eindeutig darauf hingewiesen wird, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Nach § 5a Abs. 2 UWG 2008 handelt unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist. Nach § 3 Abs. 2 UWG 2008 sind geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern jedenfalls dann unzulässig, wenn sie nicht der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Fehlt es daran, beeinträchtigt dies die Möglichkeit des Verbrauchers, die testbezogene Werbung zu prüfen und insbesondere in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen. Dadurch wird die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, spürbar beeinträchtigt.
Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Denn auch diese erfüllt nicht den verfolgten Zweck, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten. Dies bedeutet Lesbarkeit für den normalsichtigen Betrachter ohne besondere Konzentration und Anstrengung. Diese Voraussetzung ist im Regelfall nur bei Verwendung einer Schrift erfüllt, deren Größe 6-Punkt nicht unterschreitet, wenn nicht besondere, die Deutlichkeit des Schriftbildes in seiner Gesamtheit fördernde Umstände die tatrichterliche Würdigung rechtfertigen, dass auch eine jene Grenze unterschreitende Schrift ausnahmsweise noch ohne besondere Konzentration und Anstrengung lesbar ist. Die Heranziehung des Regelwertes der 6-Punkt-Schrift erlaubt den besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende Ergebnisse und er vermeidet willkürliche Entscheidungen, in denen auf die zufällige (mehr oder weniger große, mehr oder weniger korrigierbare oder korrigierte) Sehkraft der jeweils entscheidenden Mitglieder der Gerichte abgestellt wird.
Die streitgegenständliche Werbung wird vorstehenden Grundsätzen nicht gerecht. Die Angaben zu den Fundstellen der Testergebnisse sind in einer sehr viel kleineren Schrift gehalten als die Angaben zum Veranstalter des Tests und zum Testergebnis. Dabei sind die Angaben zu den Fundstellen der Testergebnisse so klein (in etwa 3-Punkt-Schrift) abgedruckt, dass sie - allenfalls - mit ganz erheblicher Konzentration und Mühe erkannt werden können. Die Buchstaben und Zahlen sind konturenschwach ausgebildet (dünne schwarze Buchstaben und Zahlen auf einem weißen/leicht grauen Hintergrund betreffend "Öko-Test", dünne weiße/leicht rötliche Buchstaben und Zahlen vor einem roten Hintergrund betreffend "selbst ist der Mann"). Sonstige, die Lesbarkeit fördernde Umstände sind (bis auf den Umstand, dass es sich um kurze Informationen handelt) nicht vorhanden. Das Schriftbild ist abschreckend. Der vorhandene Werbeplatz lässt ausreichend Raum für hinreichend große Angaben zu den Fundstellen.
(Kammergericht, Beschluss vom 11.02.2011 - 5 W 17/11)
Fazit:
Das Kammergericht nimmt in seiner Entscheidung auch Bezug auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der u.a. im Urteil vom 16.07.2009 (I ZR 50/07) hinsichtlich der Werbung für Kameras darauf abhebt, dass die Angaben zu den Fundstellen von Testergebnissen "leicht und eindeutig nachprüfbar" bzw. "deutlich" erkennbar sein müssen. Außerdem hat der BGH bereits in dem vom Kammergericht ebenfalls in Bezug genommenen Urteil vom 10.12.1986 (I ZR 213/84) deutlich gemacht, dass bei der Gestaltung von Pflichtangaben eine Mindestschriftgröße von 6-Punkt grundsätzlich nicht unterschritten werden sollte. Es ist daher dringend zu empfehlen, bei Werbeangaben in jedem Fall auf transparente und deutlich lesbare Gestaltung zu achten. Allzu klein Gedrucktes in der Werbung kann nämlich nicht nur äußerst kontraproduktiv sein, weil es zu Unmut oder Image-Einbußen bei den mit der Werbung ja eigentlich angesprochenen Verkehrskreisen führt, es kann darüber hinaus auch zu erheblichen Rechtsnachteilen führen.
Udo Maurer
- Ass. Jur. -