Das BSI-Diskussionspapier hat das Ziel, den Anbietern von Telemediendiensten einen Leitfaden an die Hand zu geben, welche Anforderungen an die technischen und organisatorischen Vorkehrungen gestellt werden, die den "Stand der Technik" berücksichtigen müssen.
"Positiv ist hervorzuheben, dass dieses Diskussionspapier den Versuch unternimmt, den im Gesetz nicht weiter ausgefüllten Begriff des 'Standes der Technik' zu umgrenzen und mit Leben auszufüllen", so Rechtsanwalt Karsten U. Bartels LL.M., HK2 Rechtsanwälte, TeleTrusT-Vorstand und Leiter der TeleTrusT-Arbeitsgruppe "Recht".
Bartels schlägt vor, sich zunächst abstrakt-definitorisch zu nähern, um anschließend auf konkrete Maßnahmen oder Maßnahmenbündel einzugehen. Die vom BSI aufgelisteten "Basis-" und "Standardmaßnahmen" seien zwar geeignet, einen ersten Anknüpfungspunkt zu geben, stellen aber keine verlässliche Anleitung dar, derer sich die Anbieter von Telemediendiensten bedienen könnten. Mit Verweis auf die von TeleTrusT herausgegebene Handreichung zum "Stand der Technik" im Sinne des IT-Sicherheitsgesetzes (https://www.teletrust.de/...) sei die Ausarbeitung des BSI eher unhandlich und wenig anwenderfreundlich.
Einer der Hauptkritikpunkte der Stellungnahme ist, dass im Diskussionspapier des BSI der Bereich der Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 13 Abs. 7 TMG nicht ausgearbeitet wurde. Telemedienanbieter sind zur Anwendung der ermittelten Vorkehrungen nach dem Stand der Technik nur verpflichtet, wenn dies "technisch möglich" und "wirtschaftlich zumutbar" ist. Es ist laut Bartels "eine zentrale Frage", unter welchen Voraussetzungen der objektive Stand der Technik aus subjektiven Gründen unterschritten werden darf. Gerade hierzu sei eine Meinungsäußerung des BSI aus praktischer Sicht unabdingbar.