Auch Ärzte und Zahnärzte können „Pflegebonus“ nutzen und bis zu 4.500 € steuerfrei zahlen
Durch eine neu eingeführte Regelung im vierten Corona-Steuerhilfegesetz können Einrichtungen im Sinne des § 23 (3) S.1 Nr. 1-4, 8, 11 o.12 Infektionsschutzgesetzes (IfSG), zu denen Arzt- und Zahnarztpraxen gehören, an ihre Mitarbeiter als Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise bis zu 4.500 € steuerfrei zahlen.